Mitgliedschaft / Satzung

Mitgliedschaft / Satzung

DTK

Mitgliedschaft

Sie haben Interesse an der Mitarbeit im Deutschen Talsperrenkomitee e.V.. Dann lesen Sie sich insbesondere § 4 unserer weiter unten stehende Satzung durch. Dort erfahren Sie, wie unsere Mitgliedsbedingungen sind.

Nachfolgend finden Sie unseren Mitgliedsantrag, den Sie bitte vollständig ausgefüllt an uns senden: Kontakt

Satzung des DTK e.V.

Stand: 14. Juni 2016
Präambel

International Commission on Large Dams

Die 1928 gegründete Internationale Kommission für Große Talsperren (International Commission on Large Dams, ICOLD) mit Sitz in Paris, der derzeit nahezu 100 nationale Komitees angehören, ist eine internationale Nicht-Regierungsorganisation (NGO), welche ein Forum für den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen im Talsperrenwesen bereit stellt. ICOLD setzt sich dafür ein, dass Talsperren weltweit sicher, effizient, wirtschaftlich, sozial verträglich und ohne schädliche Einflüsse auf die Umwelt gebaut und betrieben werden. Die Mitglieder von ICOLD arbeiten als Ingenieure, Geologen, Naturwissenschaftler, Ökologen, Finanzierungsspezialisten und andere Fachleute bei staatlichen, nationalen und internationalen Institutionen oder privaten Organisationen, bei Ingenieurbüros, Universitäten, Laboratorien, Baufirmen, Versicherungen und Banken.

Deutsches TalsperrenKomitee e. V.

Das Deutsche TalsperrenKomitee e. V. (DTK) ist die deutsche nationale Gruppe von ICOLD und arbeitet in dessen Gremien mit. Ihm gehören mehr als einhundert Fachleute des deutschen Talsperrenwesens und aus dem Gebiet der Wasserkraftnutzung an. Die DTK-Mitglieder bringen ihr Know-how und das ihrer jeweiligen Körperschaften, Firmen und Institutionen (wie Talsperren- und Wasserkraftbetreiber, Baufirmen, Ausrüster, Ingenieurbüros, Universitäten und Hochschulen, Behörden) in die Arbeit ein. Aufgabe des DTK ist es, Erkenntnisse, Erfahrungen und Kompetenz des deutschen Talsperrenwesens international zu verbreiten und umgekehrt die internationalen Entwicklungen im Bau und Betrieb von Talsperren auf nationaler Ebene bekannt zu machen.

Das DTK als gemeinnütziger eingetragener Verein wirkt aktiv an den Kongressen und sonstigen Tagungen von ICOLD mit und verbreitet die dort publizierten neuen Erkenntnisse im nationalen Bereich. Es fördert den Erfahrungsaustausch, insbesondere durch die in regelmäßigem Abstand stattfindenden eigenen Fachtagungen. Es unterstützt einschlägige Fachveranstaltungen und Weiterbildungsangebote Dritter. Darüber hinaus fördert das DTK den wissenschaftlichen Nachwuchs u. a durch die Auslobung von Wettbewerben.

 

Dresden, den 14. Juni 2016

Deutsches TalsperrenKomitee e. V.
Niedersedlitzer Platz 13
01259 Dresden

 

S A T Z U N G des Deutschen TalsperrenKomitees

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsches TalsperrenKomitee", abgekürzt "DTK".

(2) Sitz des DTK ist Dresden.

(3) Das DTK ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

(1) Das DTK ist das deutsche nationale Komitee der International Commission on Large Dams, in der Folge als ICOLD bezeichnet.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das DTK dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere der Förderung des Umweltschutzes, der Bildung und der Wissenschaft. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DTK. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DTK fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(3) Aufgabe des DTK ist die Förderung der sicheren, umweltfreundlichen und sozial verträglichen Nutzung von Talsperren und anderen Stauanlagen, der Wasserkraft und der Wasserwirtschaft im In- und Ausland durch

  1. den Austausch von Erfahrungen,
  2. die Förderung der Kenntnisse,
  3. die Förderung des Nachwuchses,
  4. die Mitarbeit in regelsetzenden und sonstigen Gremien,
  5. Information der Fach- und sonstigen Öffentlichkeit über einschlägige Kenntnisse, Erfahrungen und Entwicklungen,
  6. die Mitarbeit in der International Commission on Large Dams (ICOLD) und deren Gremien einschl. des European Club of ICOLD,
  7. die Unterstützung der DTK-Mitglieder bei Veröffentlichungen und Präsentationen auf ICOLD-Veranstaltungen
  8. die Veranstaltung von eigenen Konferenzen und Tagungen.

§3 Gremien

(1) Die Angelegenheiten des DTK besorgen die Mitgliederversammlung, das Präsidium, der Technische Beirat, die Ausschüsse und die Geschäftsführung.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident, der Stellvertreter des Präsidenten und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Mitarbeit in der Mitgliederversammlung, im Präsidium, im Technischen Beirat und in den Ausschüssen ist grundsätzlich ehrenamtlich.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind Unternehmen und Institutionen, fördernde Mitglieder, persönliche Mitglieder im Ruhestand, Studierende und Ehrenmitglieder gemäß § 6 Absatz 8.

(2) Unternehmen und Institutionen werden durch natürliche Personen repräsentiert, die mit Unterstützung ihres Unternehmens bzw. ihrer Institution an den Aufgaben und Zielen des DTK persönlich mitarbeiten. Von einem Unternehmen bzw. einer Institution können neben dem Erstvertreter, der die Stimmrechte gemäß § 5 Absatz 3 in der Mitgliederversammlung besitzt, weitere Personen als Mitglied im DTK benannt werden.

(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die satzungsmäßigen Ziele des DTK finanziell fördern, ohne sich personell zu engagieren. Natürliche Personen, die aus eigenem Interesse Mitglied im DTK sind, gelten ebenfalls als fördernde Mitglieder.

(4) Persönliche Mitglieder im Ruhestand sind natürliche Personen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben.

(5) Die Aufnahme von Mitgliedern ist schriftlich beim Geschäftsführer zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet nach umgehender Information durch den Geschäftsführer das Präsidium. Es kann dieses Recht auf den Präsidenten übertragen.

(6) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist innerhalb eines Monats die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Über die Annahme oder Ablehnung einer eingelegten Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.

(7) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des DTK, an Veranstaltungen des DTK zu vergünstigten Konditionen sowie zur Mitwirkung in Veranstaltungen und Gremien von ICOLD.

(8) Juristische Personen als fördernde Mitglieder gemäß Absatz 3 Satz 1 benennen einen Vertreter, der die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Aufgaben ausübt und wahrnimmt.

(9) Die Mitgliedschaft endet

  1. bei natürlichen Personen
    * durch Tod,
    * durch Kündigung gemäß § 11 Absatz 1
    * durch Ausschluss gemäß § 11 Absatz 2
  2. bei juristischen Personen
    * durch deren Auflösung,
    * durch Kündigung gemäß § 11 Absatz 1
    * durch Ausschluss gemäß § 11 Absatz 2

§5 Die Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen und sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Jedes Mitglied hat - unter Beachtung der Erstvertreterregelung in § 4 Absatz 2 Satz 2 - eine Stimme.

(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten oder bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen den Versammlungsleiter. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten zu unterschreiben ist.

(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  1. die Wahl des Präsidenten, des Stellvertreters des Präsidenten und des Schatzmeisters,
  2. die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung sowie den Beschluss des Haushaltsplans,
  3. der Beschluss der Beitragsordnung einschließlich Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. die Annahme oder Ablehnung von gemäß § 4 Absatz 6 und § 11 Absatz 2 Satz 2 eingelegten Berufungen sowie
  7. die Beratung und Beschlussfassung über Themen, für die das DTK nach seinen satzungsgemäßen Aufgaben und aufgrund seiner Zusammensetzung die geeignete nationale Organisation ist.

(4) Soweit in dieser Satzung an anderer Stelle nichts Anderes geregelt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§6 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus

  • dem Präsidenten,
  • dem Stellvertreter des Präsidenten,
  • dem Schatzmeister,
  • den weiteren Mitgliedern des Präsidiums,
  • den Ehrenmitgliedern des Präsidiums.

(2) Der Präsident, der Stellvertreter des Präsidenten und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Kalenderjahren gewählt. Eine Wiederwahl soll in der Regel nicht mehr als einmal erfolgen.

(3) Dem Präsidium können bis zu 5 weitere Mitglieder angehören, die vom Präsidenten für eine Amtsdauer von 3 Kalenderjahren berufen werden. Eine erneute Berufung ist möglich.

(4) Aufgabe des Präsidiums ist die Durchführung der Aufgaben des DTK, insbesondere die nationale und internationale Zusammenarbeit mit dafür bestehenden Institutionen auf allen satzungsmäßig zulässigen Gebieten, insbesondere die Vertretung des DTK bei ICOLD sowie die Mitwirkung in den dortigen Organen und Gremien.

(5) Sitzungen des Präsidiums finden mindestens einmal jährlich statt.

(6) Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder gefasst. Mit Zustimmung aller Präsidiumsmitglieder können sie im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(7) Der Präsident leitet das DTK nach Maßgabe der Satzung. Er führt die Geschäfte des Präsidiums, beruft dessen Sitzungen ein und leitet sie.

(8) Der Präsident kann, nach formalem Beschluss im Präsidium, verdiente Mitglieder des DTK zu Ehrenmitgliedern des Präsidiums ernennen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht im Präsidium.

(9) Dem Schatzmeister obliegen folgende Aufgaben:

  1. Die Werbung um Spenden zur ergänzenden Finanzierung von Aufgaben des DTK,
  2. die Erstattung von Berichten an das Präsidium und an die Mitgliederversammlung über die jeweilige Finanzlage,
  3. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
  4. die Vorlage der Jahresabschlüsse an das Präsidium und an die Mitgliederversammlung und
  5. die Überwachung der Durchführung der Haushaltspläne sowie der Einnahmen und Ausgaben des DTK.

§7 Der Technische Beirat

(1) Der Technische Beirat berät das Präsidium bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht aus maximal 10 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Technischen Beirats werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums für die Dauer von 5 Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.

(3) In den Technischen Beirat können solche persönlichen Mitglieder berufen werden, welche aufgrund ihrer beruflichen Laufbahn oder aufgrund ihrer beruflichen Position die satzungsmäßigen Aufgaben des DTK fördern wollen, dazu bereits wertvolle Beiträge geleistet haben und gewillt sind, aktiv und langfristig am Gedeihen des DTK und von ICOLD mitzuwirken.

(4) Die Mitglieder des Technischen Beirats werden zu gemeinsamen Sitzungen von Präsidium und Technischem Beirat vom Präsidenten eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht im Präsidium.

§8 Ausschüsse

(1) Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung einen Präsidialausschuss einsetzen. Die Mitglieder dieses Gremiums und dessen Vorsitzender werden vom Präsidium berufen. Die Einberufung und Leitung von Sitzungen des Präsidialausschusses obliegt dessen Vorsitzendem im Einvernehmen mit dem Präsidenten.

(2) Das Präsidium kann ferner einen Haushaltsausschuss einsetzen, der den Schatzmeister bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Die Mitglieder des Haushaltsausschusses und dessen Vorsitzender werden vom Präsidium berufen. Die Einberufung und Leitung von Sitzungen des Haushaltsausschusses obliegt dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Schatzmeister.

(3) Das Präsidium kann, soweit erforderlich, weitere Ausschüsse einsetzen.

(4) Das Präsidium kann Ausschüsse auflösen.

§9 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsstelle des DTK wird von einem Geschäftsführer geleitet, der mit Zustimmung des Präsidiums vom Präsidenten bestellt wird. Er ist ehrenamtlich tätig und hat in den Sitzungen des Präsidiums beratende Funktion.

(2) Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden in dieser Satzung, durch seinen Bestellungsvertrag und durch eine Geschäftsordnung, die der Präsident erlassen kann, geregelt. Die Geschäftsordnung ist kein Bestandteil der Satzung.

(3) Der Geschäftsführer ist der Mitgliederversammlung und dem Präsidium gegenüber für die sachgerechte Führung der Geschäfte und für die ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel verantwortlich.

(4) In einer gemäß Absatz 2 erlassenen Geschäftsordnung werden zugleich die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsstelle geregelt. Wird die Geschäftsstellentätigkeit durch einen externen Dritten durchgeführt, so ist mit diesem ein entsprechender Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen.

§10 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach einer von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließenden Beitragsordnung. Die Beitragsordnung selbst ist kein Bestandteil der Satzung.

(2) Die Mitgliedsbeiträge gliedern sich nach der in der Beitragsordnung nach Absatz 1 festgelegten Beitragsstruktur.

(3) Die Modalitäten für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung nach Absatz 1 geregelt.

§11 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied kann schriftlich gegenüber dem Geschäftsführer mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres seine Mitgliedschaft im DTK kündigen.

(2) Das Präsidium kann ein Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit sofortiger Wirkung aus dem DTK ausschließen, das

  1. durch sein Verhalten dem DTK schwerwiegende Nachteile zufügt,
  2. in der Öffentlichkeit trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt Auffassungen vertreten hat, die mit den Aufgaben und Zielen des DTK nicht zu vereinbaren sind,
  3. trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist.

Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Über die Annahme oder Ablehnung einer eingelegten Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.

§12 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Änderungen der Satzung mit Ausnahme von Änderungen gemäß Absatz 2 bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.

(2) Der in § 3 Absatz 2 Satz 1 benannte Vorstand des DTK wird von den Mitgliedern ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die das Amtsgericht oder das Finanzamt für die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister verlangt, ohne erneute Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzunehmen.

(3) Die Auflösung des DTK kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Die nicht anwesenden Mitglieder können innerhalb eines Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium abstimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Dies gilt entsprechend, wenn das DTK aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, sofern es sich dabei nicht um einen Fall gemäß Absatz 4 handelt. Die Vermögensbindung gilt entsprechend für den Wegfall der Steuervergünstigung.

(4) Wird das DTK in eine andere Institution übergeleitet, welche seine Aufgaben weiter wahrnimmt und seine Ziele weiter verfolgt, so fällt das vorhandene Vermögen dieser Institution zu. Sie darf es ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§13 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung des DTK tritt nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.*)

*) Eingetragen am 07.12.2016